Robert Fockner
Inh. Michael Henkel e.K.
Yale-Allee 20
42329 Wuppertal
Kontakt
Telefon: 0202 706566
E-Mail: info@fockner-edelstahl.de
1. Die Rechtsbeziehung zwischen der Firma Metallbau Fockner („Fockner“) und dem jeweiligen Vertragspartner („Kunde“) richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist.
2. Individualvertragliche Vereinbarungen zwischen Fockner und Kunde gelten vorrangig vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden durch diese lediglich ergänzt.
3. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass Fockner einer Auftragsbestätigung, die von diesen Bedingungen abweicht oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen enthält oder wenn solche Bedingungen dieser Auftragsbestätigung zugrunde liegen, nicht ausdrücklich widerspricht. Miteinbeziehung entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Kunden bedarf der schriftlichen Bestätigung durch Fockner.
4. Soweit in diesen AGB die Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch durch Fax oder E-Mail gewahrt. Für den jeweiligen Einzelvertrag gilt dies nur, soweit dies im Einzelfall vereinbart wurde.
5. Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
1. Die Angebote von Fockner sind freibleibend. Eine Bindungswirkung tritt hierdurch nicht ein.
2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Fockner. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
3. Sonderleistungen sind nicht in den Angeboten enthalten. Sie müssen ausdrücklich schriftlich aufgeführt und von Fockner schriftlich bestätigt werden, um Vertragsgegenstand zu werden.
4. Inhalte aus von Fockner verwendeten Prospekten oder sonstigen Verkaufsunterlagen werden nur dann Gegenstand des Vertrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
1. Sofern der Vertrag eine Lieferung und/oder Montage durch Fockner vorsieht, erfolgen die Angaben von Lieferzeiten und/ oder Lieferterminen und/oder Montageterminen unverbindlich und lösen – vorbehaltlich der In Ziffer VII genannten Fälle – keinerlei Ansprüche, insbesondere nicht auf Schadenersatz aus. Verbindliche Liefer- und/oder Montagetermine, die diese Ansprüche auslösen können, müssen von Fockner zuvor ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet worden sein. Auch in diesem Falle kann der Liefer- und/oder Montageverzug Fockner aber nur dann angelastet werden und Schadensersatzansprüche des Vertragspartners begründen, wenn er von Fockner vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde oder wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit des Vertragspartners geht. Ziffer VII dieser AGB gilt entsprechend.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Fockner die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung und behördliche Anordnung usw., hat Fockner nicht zu vertreten. Sie berechtigen Fockner, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Zu Teillieferung und Teilleistung ist Fockner jederzeit berechtigt.
4. Der Versand von Waren durch Fockner erfolgt an die Versand- und Lieferadresse. Versand- und Lieferadresse ist, sofern der Kunde gegenüber Fockner nicht ausdrücklich etwas anderes angibt, diejenige oder eine der Adressen, die im Auftragsschreiben des Kunden angegeben ist. Versandmaterial und Versandart kann Fockner nach freiem Ermessen bestimmen, es sei denn, es wurde mit dem Kunden ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Anfallende Versand – und Verpackungskosten sind vom Kunden ebenso zu tragen wie sonstige Kosten, die für den Transport, Import und Export der Ware öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich anfallen, sofern es sich nicht um Kosten handelt, die auf ein mindestens grob fahrlässiges Verschulden von Fockner zurückzuführen sind.
5. Wird der Versand oder die Montage von Gegenständen aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert oder gerät er in Annahmeverzug, ist Fockner berechtigt, die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Eine Verpflichtung, die eingelagerten Gegenstände zu versichern, besteht nicht.
1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne vom § 14 BGB, so setzen sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die nach § 377 HGB geschuldete Untersuchungsrügepflicht finden ausdrücklich auch bei Minderkaufleuten Anwendung.
2. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten, soweit eine solche Verjährungsregelung gesetzlich zulässig ist.
3. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so gelten die gesetzlichen Rügeobliegenheiten und Verjährungsfristen.
4.Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies von Fockner ausdrücklich schriftlich zugesagt worden ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen ebenfalls keine verbindliche Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
5. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln der Ware bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist und im Übrigen mit den folgenden Maßgaben:
a) Der Vertragspartner hat Fockner eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens vier Wochen einzuräumen, wobei es ihm vorbehalten bleibt, Fockner im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens vierwöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Falle vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Vertragspartner Fockner die mangelhafte Ware zurückgegeben hat, wobei Fockner die Kosten der Rücksendung trägt.
b) Ist nur ein Teil der von Fockner gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt sich das Recht des Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für den Vertragspartner unzumutbar ist.
c) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung sind in dem sich aus nachfolgender Ziffer VII ergebenden Umfang beschränkt.
1. Die Preise von Fockner sind in Euro festgesetzt und der Kunde hat seine Zahlungen in Euro zu leisten, falls nichts Abweichendes vereinbart ist. Alle angegebenen Preise sind Netto-Preise und verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Ist der Kunde Unternehmer so gilt: Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferung, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
3. Fockner stellt dem Kunden über seine Leistungen eine Rechnung oder mehrere Rechnungen. Rechnungen von Fockner sind, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, spätestens aber nach Erhalt der Lieferungen oder Leistungen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
4. Skonto wird dem Kunden nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Fockner hat allerdings das Recht, die Skontogewährung auch noch nach Vertragsabschluss zu verweigern, wenn auch nur eine frühere Rechnung – ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen des Kunden entgegenstehen – nicht vom Kunden beglichen ist. Für Skontorechnungen sind die ausgewiesenen Netto-Rechnungsbeträge nach Abzug z. B. von Rabatten, Fracht, Rückwarengutschriften u.ä. maßgeblich.
5. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche von Fockner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Fockner unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Es können Teilbeträge nach Baufortschritt, bzw. werkstattseitiger Fertigstellung erhoben werden. Unabhängig davon ist Fockner berechtigt, angemessene Anzahlungen vor Leistungsausführung zu verlangen.
1. Fockner behält sich das Eigentum an der gelieferten und/oder montierten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie sie weiterzuverarbeiten und mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen im Sinne der §§ 946 bis 950 BGB. In diesen Fällen gilt Folgendes:
a) bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren nach Maßgabe der §§ 946-950 BGB erwirbt Fockner anteiliges Miteigentum an den neuen Waren, und zwar in der Höhe, die dem Wertverhältnis, in dem die Waren und die damit verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Gegenstände stehen, entspricht. § 947 Abs. 2 BGB bleibt unberührt, sofern die Waren von Fockner die Hauptsache darstellen;
b) bei einem Weiterverkauf und bei Übereignung der Ware oder des nach vorstehendem Buchstaben
a) hergestellten Gegenstands, ist der Kunde verpflichtet, gegenüber Fockner innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich die Abtretung der Ansprüche aus dem Weiterverkauf zu erklären, soweit diese abtretbar sind. Fockner akzeptiert diese Abtretung bereits jetzt. Eine weitere und gesonderte Annahmeerklärung ist nicht mehr erforderlich. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.
3. Anderweitige rechtsgeschäftliche oder dingliche Verfügungen über die Vorbehaltsware sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von Fockner zulässig.
4. Im Falle der vorstehenden Ziffer 2 b) ermächtigt Fockner den Kunden bereits jetzt unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde unverzüglich an Fockner abzuführen, soweit und sobald die jeweiligen Forderungen fällig sind. Soweit diese Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge vom Kunden gesondert zu erfassen. Die Befugnis von Fockner, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die in dieser Ziffer VI. genannten Rechte des Kunden im Hinblick auf die Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne den Widerruf von Fockner.
6. Im Falle von Ziffer 2 b) verpflichtet sich Fockner, die ihm übertragenen Ansprüche auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die Fockner zustehenden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft Fockner.
7. Der Kunde hat gegen Fockner im Falle von Ziffer 2 a) einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums und im Falle von Ziffer 2 b) einen Anspruch auf Rückabtretung der Forderungen, wenn und sobald der Kunde seine Zahlungsverpflichtung aus der gesamten Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat.
8.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen und Fockner unverzüglich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.
In allen Fällen, in denen in diesen AGB auf diese Regelung verwiesen wird und in allen Fällen, in denen in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, gilt für jegliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen Fockner, dass diese ausgeschlossen sind, es sei denn,
a) dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Fockner, eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
b) es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall haftet Fockner auch für leichtes Verschulden, allerdings beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden;
c) es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von Fockner beruhen;
d) es handelt sich um Schadensersatzansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes;e) sie beruhen auf dem Fehlen von zugesicherten Eigenschaften und Beschaffenheiten, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, den Kunden vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware oder an der Leistung selbst entstanden sind, zu bewahren.
1. An Kostenvoranschlägen, Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfen, Formen, Mustern, Modellen, Kopien, Werkzeugen, Simulationen, Dateien und sonstigen Unterlagen oder Daten, die der Kunde unmittelbar oder mittelbar von Fockner oder auf dessen Veranlassung von Dritten erhalten hat, stehen Fockner die uneingeschränkten Eigentums- und Urheberrechte zu. Eine Weitergabe an Dritte ist dem Kunden nur mit Zustimmung von Fockner gestattet.
2. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden herzustellen, steht der Kunde dafür ein, dass hierdurch keinerlei Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte verletzt werden. Der Kunde stellt den Fockner von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt der Kunde alle Kosten, die Fockner dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und er sich hiergegen verteidigt. Gleiches gilt für die Verwendung von von Fockner erstellter oder von dem Kunden überlassener Muster, Entwürfe, Druckvorlagen o.ä.
3. Sollten im Zuge von Entwicklungsarbeiten auf Seiten von Fockner Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so ist allein Fockner Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte, und es bleibt ihm vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf seinen Namen zu tätigen.
4. Der Kunde darf keine Maßnahmen ergreifen oder durch Dritten ergreifen lassen, die die Rechte am geistigen Eigentum, die Fockner im Zusammenhang mit den Waren nutzt, gefährden könnten. Insbesondere dürfen Marken oder sonstige Unterscheidungsmerkmale, die an Waren von Fockner aufgedruckt oder angebracht sind, vom Kunden weder verdeckt noch verändert oder entfernt werden.
5. Für den Fall, dass der Kunde die Waren weiterverarbeitet, insbesondere neue Produkte damit herstellt, versichert er gegenüber Fockner, dass diese neuen Produkte nicht gegen gewerbliche Schutzrechte von Dritten verstoßen. VIII. Ziff. 2 gilt insoweit sinngemäß.
1. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
2. Sofern der Kunde seinen Sitz im Ausland hat, gilt als Vertragssprache die deutsche Sprache als vereinbart. Im Falle eines Auslandsgeschäftes wird ebenfalls ausdrücklich die Anwendbarkeit deutschen Rechtes unter Ausschluss des UN Kaufrechtsabkommens vereinbart.
3. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertragsverhältnis bestehenden wechselseitigen Verpflichtungen ist Sitz von Fockner, sofern nicht schriftlich etwas anderes zwischen Fockner und Kunde vereinbart wurde und soweit dies gesetzlich zulässig ist.
4. Gerichtsstand ist – auch für Ansprüche aus Mahnverfahren sowie Scheck- und Wechselklagen – das für den Sitz von Fockner örtlich zuständige Gericht, sofern der Kunde Unternehmer/Kaufmann ist.
5. Diese AGB bleiben auch im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Regelungen im Übrigen wirksam.
Die im Rahmen der Angebotserstellung und Arbeitsdurchführung durch uns angefertigten Pläne und Zeichnungen sind urheberrechtlich geschützt und ausschließlich zur Angebotsvisualisierung sowie, im Falle unserer Beauftragung mit den entsprechenden Arbeiten, zur technischen Umsetzung selbiger bestimmt. Eine Weitergabe der Pläne und Zeichnungen an Dritte ist nicht gestattet.
Stand: 08/2018